§ 1 Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Für die Liefergeschäfte mit uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern sie nicht im Einzelfall von uns schriftlich abgeändert wurden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bestimmungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den abweichenden Regelungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte gelten unseren Kunden gegenüber auch dann entsprechend, wenn sie Nicht- oder Minderkaufleute sind, es sei denn, einzelne Vorschriften setzen ausdrücklich eine Vollkaufmannseigenschaft voraus.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vertragsabschlüsse und Vereinbarungen sowie mündliche und fernmündliche Absprachen, auch wenn sie durch Reisende und Vertreter abgeschlossen werden, sind für uns erst durch eine dem Käufer oder Auftraggeber schriftlich erteilte Auftrags- oder Vertragsabschlußbestätigung verbindlich.

 

§ 3 Kaufpreiszahlung

Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum grundsätzlich in bar unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten ohne Skonto zu erfolgen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5% berechnet. Im Falle des Zahlungsverzuges ergibt sich die Höhe der Verzugszinsen aus dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4%. Die Geltendmachung eines weiteren uns entstehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bei der Bundesbank rediskontierfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber herein. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich ihres Eingangs mit Wertstellung desjenigen Tages gutgeschrieben, an dem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers oder Bestellers. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensachen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns, so dass wir Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum an der Ware untergeht, ist der Käufer verpflichtet, uns Miteigentum an der neu entstandenen Sache einzuräumen, soweit er selbst (Mit-)Eigentümer ist. Der Käufer ist weiterhin berechtigt, die gelieferte Ware oder die aufgrund von Bei- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung daraus entstandenen Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, jedoch nur unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob diese Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Steht die Ware im Eigentum des Verkäufers und dritter Personen, so tritt der Käufer an uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem (Mit-)Eigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages oder Teil des Gegenstandes eines solchen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werks, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist. Zu anderen als den o. g. Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist solange berechtigt und verpflichtet, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen, als diese Ermächtigung durch uns nicht ausdrücklich widerrufen worden ist. Zwischen uns und dem Käufer besteht Einigkeit darüber, dass durch den Einbau dieser Teile in ein Grundstück diese nicht wesentlichen Bestandteile im Sinne des §93 BGB werden. Aufgrund der Möglichkeit, diese Einbauteile jederzeit an anderer Stelle einbauen zu können, so wie der Tatsache, dass diese nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut wurden, sind sie als Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB anzusehen. Der Besteller ist verpflichtet, Dritte, insbesondere die Grundstückseigentümer sowie Dritterwerber der Ware hierauf hinzuweisen. Im Übrigen ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und uns Pfändungen o. ä., Beschädigungen oder Abhandenkommen unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert uns gegebener Sicherheiten unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 

§ 5 Liefertermine

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Sie beginnen mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der endgültigen Klarstellung der Ausführungseinzelheiten. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt (Streiks, Krieg, politische oder wirtschaftliche Umwälzungen, Materialmangel etc.) verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten. Der Käufer bzw. Besteller kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Aufforderung geraten wir in Verzug. Jedoch kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns hinsichtlich des Lieferverzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer ist auch berechtigt, uns im Falle de s Verzuges eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der bestellten Leistung ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Bei Vorliegen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer oder Besteller kann jedoch bereits erfolgte Teillieferungen nur dann zurückweisen, wenn feststeht, dass weitere Lieferungen nicht erfolgen werden und die Teillieferung für den Käufer nicht verwendbar ist.

 

§6 Gewährleistung

Beanstandungen oder offenkundige Mängel, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht erden, können nicht berücksichtigt werden. Wir haben das Recht, uns an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandung zu überzeugen. Vorbehalte in den Frachtbriefen sind kein Beweis irgendwelcher Mängel. Sofern die Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer oder Besteller falsche oder ungenaue Angaben über den Verwendungszwecke sowie die Belastung des Materials gemacht hat, sind wir von unserer Gewährleistungspflicht befreit. Wird die Ware von uns unmittelbar an Dritte versandt oder sind besondere Gütevorschriften einzuhalten, so hat die Prüfung sowie die Abnahme in unserem Beisein zu erfolgen. Wird hierauf verzichtet, so gilt die Ware als bestimmungsgemäß geliefert. Für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl Neulieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder Ersatz des Minderwertes. Sollte auch die Ersatzlieferung fehlschlagen, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Das Recht des Käufers oder Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Durch Verhandlungen oder Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrügen nicht rechtzeitig erfolgt oder nicht ausreichend gewesen sind.

 

 

§ 8 Transport, Versand, Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt grundsätzlich für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, es sei denn, die Preise wurden ausdrücklich schriftlich frei Bestimmungsort vereinbart. Die Ware wird außerdem grundsätzlich verpackt geliefert. Eventuelle Verpackung, Schutz- oder Beförderungsmittel werden von uns auf Kosten des Käufers nach unserer Erfahrung ausgewählt. Entsteht durch falsche Verpackungswahl o. ä. ein Schaden an der zu liefernden Sache, so haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verpackungsmaterial und Hilfsmittel für die Beförderung (z.B. Unterleghölzer) sind vom Käufer unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht berechnet worden sind. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle des Käufers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen an befahrbarer Straße angefahren. Die Abladung der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat, und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Käufer alle anfallenden Kosten zu zahlen einschließlich aller zusätzlich entstehenden Lager-, Transport- und Abwicklungskosten. Wir sind berechtigt, dem Käufer oder Besteller eine Transportversicherung in Rechnung zu stellen. Aus der Tatsache, dass keine Versicherung von uns abgeschlossen wurde, kann der Käufer oder Besteller keine Rechte herleiten.

 

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Sandesneben.

 

§10 Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.